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Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkaufen

Mehrere Erben, eine Immobilie, viele Meinungen: Ein direkter Verkauf kann die sauberste Lösung sein. Wir koordinieren den Ablauf mit allen Beteiligten.

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Wenn mehrere Erben gemeinsam entscheiden müssen

In einer Erbengemeinschaft gehört die Immobilie allen Miterben gemeinsam – verkauft werden kann nur, wenn alle zustimmen. Das führt in der Praxis oft zu Stillstand: Einer will behalten, eine andere braucht Liquidität, ein Dritter wohnt weit weg. Währenddessen laufen Kosten für Unterhalt, Versicherung und Grundsteuer weiter.

Ein direkter Verkauf an uns schafft klare Verhältnisse: ein Käufer, ein nachvollziehbares Angebot, ein Notartermin – und der Erlös kann unter den Erben aufgeteilt werden. Wir kommunizieren auf Wunsch mit allen Miterben gleichermaßen und dokumentieren jeden Schritt transparent, damit kein Misstrauen entsteht.

Wir kaufen in Nürnberg, Fürth, Erlangen und dem Umland – von Schwabach bis Lauf an der Pegnitz. Kurze Wege bedeuten für Sie: schnelle Besichtigung und ein Ansprechpartner, der die Lage wirklich kennt.

Gut zu wissen: Wir kaufen direkt und vermitteln nicht – für die Erbengemeinschaft entsteht weder ein Maklervertrag noch eine Provision. Verkaufen kann die Gemeinschaft nur gemeinsam; bindend wird der Verkauf erst mit dem notariellen Kaufvertrag, dem alle Miterben zustimmen.

So gehen wir mit Erbengemeinschaften um

Zur rechtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (z. B. Teilungsversteigerung als letzter Ausweg) empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt – ein einvernehmlicher Verkauf ist fast immer die wirtschaftlich bessere Lösung. Hintergründe im Ratgeber: Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkaufen.

Benötigte Unterlagen

Häufige Fragen

Müssen alle Erben zustimmen?
Ja. Eine Erbengemeinschaft kann die Immobilie nur gemeinsam verkaufen. Wir helfen mit transparenter Information, eine gemeinsame Entscheidung zu erleichtern.
Ein Miterbe wohnt im Ausland – geht das trotzdem?
Ja. Für den Notartermin gibt es Vollmachts- und Beglaubigungslösungen – dazu berät der Notar.
Wer erhält den Kaufpreis?
Die Zahlung erfolgt nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars an die im Kaufvertrag vorgesehenen Empfänger – in der Regel die Erbengemeinschaft, die den Erlös intern aufteilt.
Was ist, wenn sich die Erben nicht einig sind?
Dann ist rechtliche Beratung sinnvoll. Wir machen kein Druckgeschäft daraus – unser Angebot bleibt bestehen, bis Sie intern eine Entscheidung getroffen haben.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.

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