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Wie läuft ein Immobilienverkauf beim Notar ab?

Der Notar macht den Immobilienverkauf sicher – für beide Seiten. So läuft der Weg von Entwurf bis Eigentumsumschreibung ab.

Von Yaser Nadjar, Dreifranken Immobilien · Veröffentlicht am 16. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2026

Warum der Notar Pflicht ist

Immobilienkaufverträge müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) – alles andere ist unwirksam. Der Notar ist dabei neutraler Amtsträger: Er belehrt beide Seiten, formuliert ausgewogen und sorgt für die rechtssichere Abwicklung über Grundbuch und Behörden.

Vom Entwurf zur Beurkundung

Zunächst erhalten beide Parteien den Vertragsentwurf zur Prüfung – bei Verbraucherbeteiligung gilt in der Regel eine Zwei-Wochen-Frist vor Beurkundung (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Fragen klären Sie direkt mit dem Notariat; Änderungen sind bis zum Termin möglich. Bei der Beurkundung liest der Notar den Vertrag vollständig vor, erläutert die Regelungen und beide Seiten unterschreiben.

Nach der Beurkundung: Sicherung und Fälligkeit

Der Notar veranlasst die Auflassungsvormerkung im Grundbuch (sichert den Käufer), holt nötige Unterlagen ein (z. B. Löschungsbewilligungen der Banken, Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde) und prüft die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Sind sie erfüllt, versendet er die Fälligkeitsmitteilung – erst dann zahlt der Käufer den Kaufpreis an die im Vertrag vorgesehenen Empfänger (z. B. teilweise an die abzulösende Bank des Verkäufers). Ein Notaranderkonto wird nur in Ausnahmefällen mit besonderem Sicherungsgrund eingesetzt.

Übergabe und Eigentumsumschreibung

Mit vollständiger Kaufpreiszahlung geht in der Regel der Besitz über (Schlüsselübergabe, Nutzen und Lasten). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt danach – sobald auch die Grunderwerbsteuer bezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingegangen ist. Der konkrete Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.

Wie sicher ist die Kaufpreiszahlung?

Viele Verkäufer fragen sich: Wann kommt das Geld – und ist es abgesichert? Der Ablauf ist bewusst so gestaltet, dass beide Seiten geschützt sind.

Fälligkeit erst bei Sicherung

Der Kaufpreis wird nicht sofort mit der Beurkundung fällig, sondern erst, wenn die im Vertrag vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen – etwa die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers und die Klärung der Lastenfreistellung. Erst dann versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung.

Auszahlung an die richtigen Empfänger

Nach der Fälligkeitsmitteilung zahlt der Käufer den Kaufpreis. Ist die Immobilie noch finanziert, wird zunächst die ablösende Bank bedient, der Rest fließt an Sie. Der Zahlungsweg ist im Kaufvertrag geregelt.

Notaranderkonto nur im Ausnahmefall

Ein Notaranderkonto (Treuhandkonto des Notars) wird heute nur noch bei besonderem Sicherungsbedürfnis eingesetzt. Im Regelfall zahlt der Käufer direkt nach der Fälligkeitsmitteilung – das ist üblich und sicher.

Warnsignale

Seriös ist ein Ablauf ausschließlich über den Notar. Vorsicht bei Aufforderungen, Geld außerhalb des notariellen Verfahrens zu bewegen, oder bei Druck, vor der Beurkundung Zahlungen zu leisten. Mehr dazu: Ist der Direktverkauf seriös?

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wann bekomme ich nach dem Notartermin das Geld?
Nicht sofort: Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung). Dann versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung, und der Käufer zahlt – der genaue Zeitpunkt hängt vom Einzelfall ab.
Brauche ich ein Notaranderkonto zur Absicherung?
In der Regel nein. Ein Notaranderkonto kommt heute nur bei besonderem Sicherungsbedürfnis zum Einsatz. Üblich und sicher ist die Direktzahlung nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars.
Was ist bei der Kosten- und Steuerseite zu beachten?
Einen Überblick, wer welche Kosten trägt und wann Steuern anfallen können, bietet unsere Seite Kosten beim Immobilienverkauf. Sie ersetzt keine Steuerberatung.
Wer bezahlt den Notar?
Üblicherweise trägt der Käufer die Kosten des Kaufvertrags; die Löschung eigener Rechte (z. B. alte Grundschuld) zahlt in der Regel der Verkäufer.
Muss ich persönlich zum Notartermin?
Grundsätzlich ja; in begründeten Fällen sind Vollmachts- oder Nachgenehmigungslösungen möglich – das Notariat berät dazu.
Kann ich den Vertragsentwurf ändern lassen?
Ja. Bis zur Beurkundung können Regelungen angepasst werden – Fragen und Änderungswünsche richten Sie direkt an das Notariat.

Quellen und Grundlagen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.

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