Der Notar macht den Immobilienverkauf sicher – für beide Seiten. So läuft der Weg von Entwurf bis Eigentumsumschreibung ab.
Von Yaser Nadjar, Drei Franken Immobilien · Veröffentlicht am 16. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2026
Immobilienkaufverträge müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) – alles andere ist unwirksam. Der Notar ist dabei neutraler Amtsträger: Er belehrt beide Seiten, formuliert ausgewogen und sorgt für die rechtssichere Abwicklung über Grundbuch und Behörden.
Zunächst erhalten beide Parteien den Vertragsentwurf zur Prüfung – bei Verbraucherbeteiligung gilt in der Regel eine Zwei-Wochen-Frist vor Beurkundung (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Fragen klären Sie direkt mit dem Notariat; Änderungen sind bis zum Termin möglich. Bei der Beurkundung liest der Notar den Vertrag vollständig vor, erläutert die Regelungen und beide Seiten unterschreiben.
Der Notar veranlasst die Auflassungsvormerkung im Grundbuch (sichert den Käufer), holt nötige Unterlagen ein (z. B. Löschungsbewilligungen der Banken, Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde) und prüft die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Sind sie erfüllt, versendet er die Fälligkeitsmitteilung – erst dann zahlt der Käufer den Kaufpreis an die im Vertrag vorgesehenen Empfänger (z. B. teilweise an die abzulösende Bank des Verkäufers). Ein Notaranderkonto wird nur in Ausnahmefällen mit besonderem Sicherungsgrund eingesetzt.
Mit vollständiger Kaufpreiszahlung geht in der Regel der Besitz über (Schlüsselübergabe, Nutzen und Lasten). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt danach – sobald auch die Grunderwerbsteuer bezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingegangen ist. Der konkrete Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.
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