Beim Nießbrauch behält der Berechtigte Nutzung und Mieterträge – trotzdem ist ein Verkauf möglich. Wir erklären, wie und zu welchen Bedingungen.
Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) geht weiter als ein Wohnrecht: Der Berechtigte darf die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern sämtliche Nutzungen ziehen – also auch vermieten und die Mieten behalten. Häufig entsteht diese Konstellation bei Schenkungen an Kinder mit Nießbrauchsvorbehalt der Eltern.
Ein Verkauf ist trotzdem möglich: Das Eigentum wechselt, der Nießbrauch bleibt bestehen – oder er wird mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht. Für Selbstnutzer und die meisten Privatkäufer sind solche Objekte praktisch unverkäuflich; als geduldiger Bestandskäufer bewerten wir sie hingegen wirtschaftlich und machen ein faires Angebot.
Wir kaufen in Nürnberg, Fürth, Erlangen und dem Umland – von Schwabach bis Lauf an der Pegnitz. Kurze Wege bedeuten für Sie: schnelle Besichtigung und ein Ansprechpartner, der die Lage wirklich kennt.
Maßgeblich ist der Jahreswert der Nutzungen (in der Regel die erzielbare Jahresmiete) multipliziert mit einem Faktor, der sich an der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten orientiert. Dieser Kapitalwert wird vom Objektwert abgezogen. Da der Nießbraucher weiterhin die Erträge erhält, ist der Abschlag deutlich größer als beim reinen Wohnrecht – wir rechnen Ihnen die Herleitung transparent vor.
Vertiefung im Ratgeber: Immobilie mit Nießbrauch verkaufen. Steuerliche Folgen sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.
Übermitteln Sie uns die Eckdaten – wir melden uns persönlich mit einer ehrlichen Einschätzung.
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