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Immobilie mit Nießbrauch verkaufen

Beim Nießbrauch behält der Berechtigte Nutzung und Mieterträge – trotzdem ist ein Verkauf möglich. Wir erklären, wie und zu welchen Bedingungen.

Nießbrauch und Verkauf – das geht zusammen

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) geht weiter als ein Wohnrecht: Der Berechtigte darf die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern sämtliche Nutzungen ziehen – also auch vermieten und die Mieten behalten. Häufig entsteht diese Konstellation bei Schenkungen an Kinder mit Nießbrauchsvorbehalt der Eltern.

Ein Verkauf ist trotzdem möglich: Das Eigentum wechselt, der Nießbrauch bleibt bestehen – oder er wird mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht. Für Selbstnutzer und die meisten Privatkäufer sind solche Objekte praktisch unverkäuflich; als geduldiger Bestandskäufer bewerten wir sie hingegen wirtschaftlich und machen ein faires Angebot.

Wir kaufen in Nürnberg, Fürth, Erlangen und dem Umland – von Schwabach bis Lauf an der Pegnitz. Kurze Wege bedeuten für Sie: schnelle Besichtigung und ein Ansprechpartner, der die Lage wirklich kennt.

Gut zu wissen: Wir sind kein Immobilienmakler und vermitteln keine Immobilien an Dritte. Durch Ihre Anfrage entsteht weder ein Maklervertrag noch eine Verpflichtung zum Verkauf – und für Sie fällt keine Maklerprovision an. Nicht jede angebotene Immobilie wird automatisch angekauft: Vor einem Kaufangebot prüfen wir Objekt, Unterlagen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Rechtlich bindend wird ein Verkauf erst mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag.

Wie ein Nießbrauch die Bewertung beeinflusst

Maßgeblich ist der Jahreswert der Nutzungen (in der Regel die erzielbare Jahresmiete) multipliziert mit einem Faktor, der sich an der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten orientiert. Dieser Kapitalwert wird vom Objektwert abgezogen. Da der Nießbraucher weiterhin die Erträge erhält, ist der Abschlag deutlich größer als beim reinen Wohnrecht – wir rechnen Ihnen die Herleitung transparent vor.

Vertiefung im Ratgeber: Immobilie mit Nießbrauch verkaufen. Steuerliche Folgen sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.

Benötigte Unterlagen

Häufige Fragen

Wer bekommt nach dem Verkauf die Mieten?
Solange der Nießbrauch besteht, weiterhin der Nießbrauchsberechtigte. Das ist im Kaufpreis berücksichtigt.
Kann der Nießbrauch gelöscht werden?
Nur mit notarieller Zustimmung des Berechtigten – etwa gegen Abfindung. Ob das für alle Beteiligten sinnvoll ist, klären wir gemeinsam.
Wer trägt Instandhaltung und Kosten?
Die Verteilung ergibt sich aus Gesetz und Bestellungsurkunde: Gewöhnliche Unterhaltung trägt meist der Nießbraucher, außergewöhnliche Maßnahmen der Eigentümer. Details klärt der Notar.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.

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