Ein Wohnrecht im Grundbuch wirft beim Verkauf Fragen auf – lösbar sind sie fast immer. Die wichtigsten Antworten.
Von Yaser Nadjar, Drei Franken Immobilien · Veröffentlicht am 16. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2026
Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) berechtigt eine bestimmte Person, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen – typischerweise Eltern nach Übergabe des Hauses an die Kinder. Es steht in Abteilung II des Grundbuchs, ist nicht übertragbar und erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.
Die Immobilie kann verkauft werden – das Wohnrecht bleibt bestehen und bindet auch den neuen Eigentümer. Für Selbstnutzer ist das Objekt damit uninteressant; infrage kommen Kapitalanleger und Bestandskäufer, die langfristig kalkulieren. Der Kaufpreis reduziert sich um den Kapitalwert des Wohnrechts (abhängig von Wohnwert und statistischer Lebenserwartung des Berechtigten – die Bewertungsgrundsätze ähneln § 14 BewG).
Alternativ kann der Berechtigte der Löschung zustimmen – etwa gegen eine Abfindung, bei Umzug ins Pflegeheim oder wenn das Recht ohnehin nicht mehr ausgeübt wird. Wichtig: Die Entscheidung liegt allein beim Berechtigten; die Löschung erfolgt notariell. Ob Verkauf mit oder ohne Wohnrecht sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – auch steuerlich (Schenkungsaspekte bei unentgeltlichem Verzicht) lohnt der Blick des Beraters.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation ab und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden. Der konkrete notarielle Ablauf wird vom beauftragten Notariat anhand des Kaufvertrags und der jeweiligen Voraussetzungen erläutert.
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